Wie "cpwissen" berichtet, hat die Finanzaufsicht Bafin ihrem härteren Kurs gegen missverständliche Wertpapierwerbung per Februarrundschreiben noch einmal Nachdruck verliehen. Demnach müssen auch Wertpapier betreffende Artikel in Kundenmagazinen als Werbung gekennzeichnet werden.
Die Bafin begründe diesen Schritt damit, dass es sich um "Ihrem Anschein nach objektive Beiträge eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die primär jedoch eine absatzfördernde Zielrichtung verfolgen" handele.
Die Zielgruppe "Kunde" definiert die Bafin sicherheitshalber gleich mit. Kunden sind demnach „Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder solche anbahnen“.
Der Begriff des Kunden umfasse daher nicht nur Bestandskunden, erläutert "cpwissen". Sondern auch alle Personen, zu denen noch keine Kundenbeziehung bestehe, an die ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch Informationen richtet, um sie als Kunden zu gewinnen.
Egal ob zur Kundenbindung oder zur -akquise auf Messen und Veranstaltungen eingesetzte Kundenmagazine, alle Artikel, die Wertpapierdienstleistungen betreffend, seien demnach als Werbung zu kennzeichnen.
Kleine Anmerkung für Wortfetischisten: Der schöne Begriff "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" enthält beachtliche 36 Zeichen - und damit genau so viele wie das längste derzeit im Duden gelistete Wort ("Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung").